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Weitere Lösungansätze betreffend Art. 24c RPG-Bauten
 

Wir hoffen auf eine Anpassung von

Art 42 Abs. 3 lit. a RPV

Wie bereits erwähnt wurde die Motion 11.3285 «Erleichterung der Umnutzung zu Wohnzwecken oder für den Agrotourismus" von beiden Kammern angenommen.

Es ist jetzt möglich, betreffend Art.24c RPG in einem ersten Schritt gemeinsam über eine Anpassung der Gesetze zu diskutieren. Der Bundesrat kann diese anpassen und hat dazu Spielräume, sowohl auf Verordnungsstufe als auch im formellen Gesetz.  Dazu braucht es Dialoge mit den verschiedenen Akteuren der Raumplanung.

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Aktuelle Motion auf Bundesebene:

Die Motion Burgherr 23.3717:  "Mehr Freiraum beim Umbau landwirtschaftlicher Bauten" wurde im Februar 2024 im Nationalrat gutgeheissen. Der Bundesrat unterstützte diese Motion. Das Geschäft wurde dem Ständerat überwiesen und kommt vorausichtlich in der Herbstsession 2024 zur Abstimmung. Auch hier gibt es etwas Hoffnung.

Bauten, welche für unser Anliegen in Frage kommen, stehen bereits und haben die Besitzstandsgarantie.

 

Wir haben uns mit stillgelegten Bauten, sprich mit altrechtlichen Bauten auseinandergesetzt.

Eine Anpassung auf Verordnungsstufe setzt  genaue Präzisierungen voraus.

Es muss für alle klar sein, dass nicht unzählige Wohnungen entstehen können. Das revidierte Raumplanungsgesetz lässt mehr zu. Vorausetzung ist eine Verbesserung der Gesammtsituation, unter dem Einbezug bereits bestehender Gesetze.

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Lösungen für Art. 24c RPG :

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- Ausscheiden von Streusiedlungsgebieten im Kanton Freiburg: Art.Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV

- RPG 2 umsetzen im Kanton (Gebietsansätze)

-- Anpassung Text Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV= Umsetzung von RPG2

- Motion die Mitte: 11.3285 "Erleichterung der Umnutzung zu Wohnzwecken oder für den Agrotourismus"

- Motion Burgherr: 23.3717 "Mehr Freiraum beim Umbau landwirtschaftlicher Bauten"

- Gleicher Umgang wie mit altrechtlichen gewerblichen Bauten und Anlagen Art. 37a RPG/Art 43 RPV

©2024

«Stillgelegte Bauernhäuser sinnvoller nutzen»  

         www.ig-sbsn.ch

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