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Raumplanungsverordnung (RPV) SR 700.1

vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Juli 2022)

 

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Raumplanungsgesetz

vom 22. Juni 1979 (RPG), verordnet:

Art. 4142  RPV Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG
1 Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor
das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten
und Anlagen).
2 Er ist nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen.

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).


Art. 42 RPV Änderung altrechtlicher Bauten und Anlagen43
1 Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage
einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind
zulässig.
44


2 Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage
im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.
45


3 Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten
Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:

Bauen ausserhalb der Bauzone – Stand der Gesetz-
gebung und Ausblick


RA lic. iur.
Antonio Frigerio
MAS RP ETHZ

DISSERTATION:
David Innauen
Bewilligungen nach
Art. 24c RPG
 

Vollzugshilfen ARE:

Begriffe von A-Z EspaceSuisse:

a.
Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als
60 Prozent erweitert werden,
wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des
bestehenden Gebäudevolumens gilt.

b.
Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden
Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren
Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche
und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des
bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.

c.
Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter
Bauten ermöglichen.46

 

4.

Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchsnoch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das
Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen
kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der
Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.
47
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
Landes-, Regional- und Ortsplanung 20 700.1
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641)

L

Lösungen für Art. 24c RPG :

- Ausscheiden von Streusiedlungsgebieten im Kanton Freiburg: Art.Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV

- RPG 2 umsetzen im Kanton (Gebietsansätze)

-- Anpassung Text Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV= Umsetzung von RPG2

- Motion die Mitte: 11.3285 "Erleichterung der Umnutzung zu Wohnzwecken oder für den Agrotourismus"

- Motion Burgherr: 23.3717 "Mehr Freiraum beim Umbau landwirtschaftlicher Bauten"

- Motio Ruch: 25.3131 "Änderung der Raumplanung zugunsten von bestehenden bewohnten und teilweise bewohnten Gebäuden ausserhalb der Bauzone"

- Gleicher Umgang wie mit altrechtlichen gewerblichen Bauten und Anlagen Art. 37a RPG/Art 43 RPV

©2024

«Stillgelegte Bauernhäuser sinnvoller nutzen»  

         www.ig-sbsn.ch

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