Raumplanungsverordnung (RPV) SR 700.1
vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Juli 2022)
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Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Raumplanungsgesetz
vom 22. Juni 1979 (RPG), verordnet:
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Art. 4142 RPV Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG
1 Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor
das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten
und Anlagen).
2 Er ist nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen.
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
Art. 42 RPV Änderung altrechtlicher Bauten und Anlagen43
1 Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage
einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind
zulässig.44
2 Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage
im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.45
3 Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten
Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln: