top of page
IMG-20171005-WA0002.jpg

Wann tritt das RPG2 in Kraft?
 

An seiner Sitzung vom 15. Oktober 2025 hat der Bundesrat die revidierte Raumplanungsverordnung verabschiedet. Er setzt das revidierte Raumplanungsrecht gestaffelt in Kraft: Der erste Teil gilt ab 1. Januar 2026, der zweite Teil ab 1. Juli 2026.

 
RPG 2 und Aufgaben für die Kantone:

Die Zahl der Gebäude und die Gesamtheit der versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen darf nur noch auf 102 Prozent gegenüber dem Stand am 29. September 2023 wachsen.

Kantone, in denen die Zahl der Gebäude ausserhalb der Bauzonen oder die versiegelte Fläche stärker ansteigt, müssen die zusätzlichen Bauten und Versiegelungen kompensieren. Sie müssen ausserhalb der Bauzonen Gebäude abreissen, beziehungsweise Flächen entsiegeln. Das Gesetz sieht eine Abbruchprämie vor. Wenn Eigentümerinnen oder Eigentümer ihre Gebäude oder Anlagen ausserhalb der Bauzonen abreissen, trägt der betreffende Kanton die Kosten. Der Bund kann sich laut der Verordnung an diesen Kosten beteiligen.

 

Die Genehmigung der Richtplaninhalte muss innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgen. Die Aufnahme der Stabilisierungsstrategie in den Richtplan erfolgt im ordentlichen Richtplanverfahren, d. h. sie muss vom Bundesrat genemigt werden (Art. 11 RPG).

 

Liegt innerhalb der genannten Frist kein angepasster und genehmigter Richtplaninhalt vor, so gilt von Gesetzes wegen für den betreffenden Kanton, dass bis zum Vorliegen eines solchen Richtplaninhalts jedes weitere neue Gebäude ausserhalb der Bauzonen kompensationspflichtig ist (Art. 38b Abs. 3 mit Ausnahmen unter Abs. 4 RPG).

Massgebend für die Beurteilung der Zielerreichung ist der Vergleich mit dem Stand am 29. September 2023.

​​

ENTWURF für die Konsultation
Ergänzung des Leitfadens Richtplanung

Juni 2024

​​

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des

Vernehmlassungsverfahrens

Juni 2024

 

 

 

 

Thomas Kappeler, Leiter der Sektion Recht im ARE, über die Stärken der jüngsten Teilrevision des Raumplanungsgesetzes – und über die Kritik daran.

Eine Studie von 2019

zur Machbarkeit der

Kompensation im Rahmen

des  Planungs- und Kompensationsansatzes
gemäss E-RPG

 

Auftraggeber
Bundesamt für Raumentwicklung ARE im Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation UVEK; Bern
Dr. Maria Lezzi, Direktorin 2019

Streusiedlungsgebiete:
Art. 39 RPV wird künftig im RPG2 unter ART. 24cbis aufgeführt.

 

Eine wichtige Anpassung, doch leider reicht diese nicht. Die möglichen Mehrnutzungen für Bauten in Streusiedlungsgebieten wurden bis anhin mit

Art. 39 Abs. 1 RPV umschrieben. In der Praxis ist es so, dass bis zum heutigen Zeitpunkt nur die wenigsten Kantone Streusiedlungsgebiete ausgeschieden haben. Seit Jahren wäre es bereits möglich gewesen, viele Bauten, welche mit Art. 24c RPG zu beurteilen sind, besser zu nutzen. Warum die Kantone diese Gebiete nicht ausgeschieden haben, ist unter anderem dadurch zu begründen, dass die anfallenden Anpassungen und Umsetzungen der 1. Etappe des RPG (2014) grosse Herausforderungen mit sich brachten.

Weiter ist die politische  Haltung der Behörden ausschlaggebend. Kritiker einer Verbesserung befürchten eine Zersiedelung und sehen den Grundsatz der Raumplanung in Frage gestellt.

Gebietsansatz
Die neuen Artikel 8c und 18bis RPG zum sogenannten «Gebietsansatz» sollen zusätzliche
Möglichkeiten schaffen, regionale Besonderheiten beim Bauen ausserhalb der Bauzonen zu
berücksichtigen. Der an die Planung gebundene Gebietsansatz bietet die Gelegenheit die Entwicklung
der Bauten ausserhalb der Bauzonen in einem bestimmten Gebiet räumlich zu koordinieren und auch
mit der landschaftlichen, baukulturellen und allenfalls touristischen Entwicklung abzustimmen.
Die Kantone sind frei, von Artikel 18bis RPG Gebrauch zu machen; entscheiden sie sich allerdings
dafür, so ist eine Grundlage im kantonalen Richtplan, wie sie von Artikel 8c gefordert wird,
Voraussetzung. Die Kantone können in ihren Richtplänen Gebiete ausscheiden, in denen aufgrund
einer räumlichen Gesamtkonzeption bestimmte Mehrnutzungen zulässig sind, sofern sie kompensiert
werden und Aufwertungsmassnahmen vorgesehen werden. Eine weitere Bedingung für die
Anwendung des Gebietsansatzes ist, dass damit konkrete übergeordnete Ziele verfolgt werden.
Voraussetzung für die Anwendung des Gebietsansatzes ist ein genehmigter Richtplan nach Artikel 8d
RPG (Gesamtkonzept Stabilisierungsziele). Die Richtplananpassungen und -genehmigungen zu
Artikel 8c und 8d RPG können allenfalls parallel erfolgen.

Somit ist künftig u.a. der angedachte Gebietsansatz (Artikel 18bis in Verbindung mit Artikel 8c RPG) ein wichtiges Raumplanungsinstrument, um dem Bauen ausserhalb der Bauzonen gerecht zu werden.

Die kantonalen Rechtsgrundlagen und der kantonale Richtplan müssen für die Umsetzung der neuen Bundesbestimmungen angepasst werden.

 

Eine erste Auslegeordnung über weitere Zonen und Gebiete nach
Artikel 18 und 18bis RPG2

L

Lösungen für Art. 24c RPG :

- Ausscheiden von Streusiedlungsgebieten im Kanton Freiburg: Art.Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV

- RPG 2 umsetzen im Kanton (Gebietsansätze)

-- Anpassung Text Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV= Umsetzung von RPG2

- Motion die Mitte: 11.3285 "Erleichterung der Umnutzung zu Wohnzwecken oder für den Agrotourismus"

- Motion Burgherr: 23.3717 "Mehr Freiraum beim Umbau landwirtschaftlicher Bauten"

- Motio Ruch: 25.3131 "Änderung der Raumplanung zugunsten von bestehenden bewohnten und teilweise bewohnten Gebäuden ausserhalb der Bauzone"

- Gleicher Umgang wie mit altrechtlichen gewerblichen Bauten und Anlagen Art. 37a RPG/Art 43 RPV

©2024

«Stillgelegte Bauernhäuser sinnvoller nutzen»  

         www.ig-sbsn.ch

bottom of page