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Wann tritt das RPG2 in Kraft?
Die Vernehmlassung zur Raumplanungsverordnung  läuft bis im Oktober 2024.

Gesetz und Verordnung werden voraussichtlich im Sommer 2025 in Kraft treten.

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RPG 2 und Aufgaben für die Kantone:

Die Zahl der Gebäude und die Gesamtheit der versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen darf nur noch auf 101 Prozent gegenüber dem Stand am 29. September 2023 wachsen.

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Derzeit bestehen in der Schweiz rund

620 000 Gebäude ausserhalb der Bauzonen. Ein zusätzliches Wachstum von einem Prozent entspricht rund 6 200 Gebäuden. Durchschnittlich 500 Gebäude werden jedes Jahr ausserhalb der Bauzonen erstellt. Somit entspricht das noch zulässige weitere Wachstum einer Bautätigkeit von etwas über zehn Jahren.

Die Genehmigung der Richtplaninhalte muss innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgen. Die Aufnahme der Stabilisierungsstrategie in den Richtplan erfolgt im ordentlichen Richtplanverfahren, d. h. sie muss vom Bundesrat genemigt werden (Art. 11 RPG).

Liegt innerhalb der genannten Frist kein angepasster und genehmigter Richtplaninhalt vor, so gilt von Gesetzes wegen für den betreffenden Kanton, dass bis zum Vorliegen eines solchen Richtplaninhalts jedes weitere neue Gebäude ausserhalb der Bauzonen kompensationspflichtig ist (Art. 38b Abs. 3 mit Ausnahmen unter Abs. 4 RPG).

Massgebend für die Beurteilung der Zielerreichung ist der Vergleich mit dem Stand am 29. September 2023.

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ENTWURF für die Konsultation
Ergänzung des Leitfadens Richtplanung
Juni 2024

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Thomas Kappeler, Leiter der Sektion Recht im ARE, über die Stärken der jüngsten Teilrevision des Raumplanungsgesetzes – und über die Kritik daran.

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Eine Studie von 2019

zur Machbarkeit der

Kompensation im Rahmen

des  Planungs- und Kompensationsansatzes
gemäss E-RPG

 

Auftraggeber
Bundesamt für Raumentwicklung ARE im Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation UVEK; Bern
Dr. Maria Lezzi, Direktorin 2019

Streusiedlungsgebiete:
Art. 39 RPV wird künftig im RPG2 unter ART. 24cbis aufgeführt.

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Eine wichtige Anpassung, doch leider reicht diese nicht. Die möglichen Mehrnutzungen für Bauten in Streusiedlungsgebieten wurden bis anhin mit

Art. 39 Abs. 1 RPV umschrieben. In der Praxis ist es so, dass bis zum heutigen Zeitpunkt nur die wenigsten Kantone Streusiedlungsgebiete ausgeschieden haben. Seit Jahren wäre es bereits möglich gewesen, viele Bauten, welche mit Art. 24c RPG zu beurteilen sind, besser zu nutzen. Warum die Kantone diese Gebiete nicht ausgeschieden haben, ist unter anderem dadurch zu begründen, dass die anfallenden Anpassungen und Umsetzungen der 1. Etappe des RPG (2014) grosse Herausforderungen mit sich brachten.

Weiter ist die politische  Haltung der Behörden ausschlaggebend. Kritiker einer Verbesserung befürchten eine Zersiedelung und sehen den Grundsatz der Raumplanung in Frage gestellt.

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Gebietsansatz
Die neuen Artikel 8c und 18bis RPG zum sogenannten «Gebietsansatz» sollen zusätzliche
Möglichkeiten schaffen, regionale Besonderheiten beim Bauen ausserhalb der Bauzonen zu
berücksichtigen. Der an die Planung gebundene Gebietsansatz bietet die Gelegenheit die Entwicklung
der Bauten ausserhalb der Bauzonen in einem bestimmten Gebiet räumlich zu koordinieren und auch
mit der landschaftlichen, baukulturellen und allenfalls touristischen Entwicklung abzustimmen.
Die Kantone sind frei, von Artikel 18bis RPG Gebrauch zu machen; entscheiden sie sich allerdings
dafür, so ist eine Grundlage im kantonalen Richtplan, wie sie von Artikel 8c gefordert wird,
Voraussetzung. Die Kantone können in ihren Richtplänen Gebiete ausscheiden, in denen aufgrund
einer räumlichen Gesamtkonzeption bestimmte Mehrnutzungen zulässig sind, sofern sie kompensiert
werden und Aufwertungsmassnahmen vorgesehen werden. Eine weitere Bedingung für die
Anwendung des Gebietsansatzes ist, dass damit konkrete übergeordnete Ziele verfolgt werden.
Voraussetzung für die Anwendung des Gebietsansatzes ist ein genehmigter Richtplan nach Artikel 8d
RPG (Gesamtkonzept Stabilisierungsziele). Die Richtplananpassungen und -genehmigungen zu
Artikel 8c und 8d RPG können allenfalls parallel erfolgen.

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Somit ist künftig u.a. der angedachte Gebietsansatz (Artikel 18bis in Verbindung mit Artikel 8c RPG) ein wichtiges Raumplanungsinstrument, um dem Bauen ausserhalb der Bauzonen gerecht zu werden.

Die kantonalen Rechtsgrundlagen und der kantonale Richtplan müssen für die Umsetzung der neuen Bundesbestimmungen angepasst werden.

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Eine erste Auslegeordnung über weitere Zonen und Gebiete nach
Artikel 18 und 18bis RPG2
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