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Für die Berechnung einer möglichen Erweiterung ist die anrechenbare Bruttogeschossfläche (=Wohnfläche 1972) massgebend.

Diese war oft sehr klein. Vorhandenes Volumen bleibt in vielen Fällen ungenutzt. Da innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden darf. Diese Bueinschränkung bleibt weiterhin  im neuen RPG bestehen, falls in der Raumplanungsverordnung keine vertretbaren Anpassungen gemacht werden. Diese kann der Bundesrat vornehmen, gerade weil auch nach der Annahme des ERPG 2 vom Ständerat im Juni 22, am Nachmittag zusätzlichdie die Motion 11.3285  angenommen wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300 m2 leer seit über 50 Jahren,
macht das Sinn?

L

Lösungen für Art. 24c RPG :

- Ausscheiden von Streusiedlungsgebieten im Kanton Freiburg: Art.Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV

- RPG 2 umsetzen im Kanton (Gebietsansätze)

-- Anpassung Text Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV= Umsetzung von RPG2

- Motion die Mitte: 11.3285 "Erleichterung der Umnutzung zu Wohnzwecken oder für den Agrotourismus"

- Motion Burgherr: 23.3717 "Mehr Freiraum beim Umbau landwirtschaftlicher Bauten"

- Gleicher Umgang wie mit altrechtlichen gewerblichen Bauten und Anlagen Art. 37a RPG/Art 43 RPV

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«Stillgelegte Bauernhäuser sinnvoller nutzen»  

         www.ig-sbsn.ch

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