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Für die Berechnung einer möglichen Erweiterung ist die anrechenbare Bruttogeschossfläche (=Wohnfläche 1972) massgebend.

Diese war oft sehr klein. Vorhandenes Volumen bleibt in vielen Fällen ungenutzt. Da innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden darf. Diese Bueinschränkung bleibt weiterhin  im neuen RPG bestehen, falls in der Raumplanungsverordnung keine vertretbaren Anpassungen gemacht werden. Diese kann der Bundesrat vornehmen, gerade weil auch nach der Annahme des ERPG 2 vom Ständerat im Juni 22, am Nachmittag zusätzlichdie die Motion 11.3285  angenommen wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300 m2 leer seit über 50 Jahren,
macht das Sinn?

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