Der Kanton Freiburg hat das seit Jahren mögliche Planungsinstrument nicht umgesetzt. Warum nicht?
Auch der Raumplanungsverband EspaceSuisse zeigt Verständnis für das Anliegen einer Lockerung von Art. 24c RPG.
Er verweist auf das neue Raumplanungsgesetz. Mit dem vorgesehenen Planungsansatz (Gebietsansatz) können die Kantone spezifische Probleme angehen, wenn sie dafür eine Grundlage im kantonalen Richtplan schaffen. Diese Hürde ist aus Sicht des Verbandes wichtig, um den Trennungsgrundsatz nicht zu gefährden.
Doch sind die Kantone wirklich bereit für solche Ausscheidungen im Richtplan? Das Ausscheiden von Streusiedlungsgebieten wäre seit Jahren ein möglicher Lösungsansatz gewesen für den Kanton Freiburg. Nicht erst seit dem neuen RPG2, welches voraussichtlich im Sommer 2025 in Kraft tritt.
Bis jetzt wurden nur Weiler und keine Steeusiedlungsgebieten ausgeschieden im kantonalen Richtplan. Warum nicht? Wir haben nachgefragt und eine ziemlich unpräzise Antwort erhalten. Gesetzlich hält diese überhaupt nicht Stand. Ist der Sttaatsrat unserem Anliegen einer Lockerung nicht possitiv gestimmt? Oder wartet er bis das RPG2 in Kraft tritt? Für uns wird die Raumplanungsverordnung interessant. Auf diese sind wir gespannt und hoffen sehr auf eine Anpassung vom Art. 42 RPV.
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