Textvorschlag Art.42 RPV und Argumente für eine
sinnvollere Nutzung
von stillgelegten Wohnbauten mit angbautem
Ökonomieteil ausserhalb der Bauzonen:
Textvorschlag zu Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV (Ersatz Art. 42 Abs. 3 Bst. a):
3 Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der geamten Umstände zu beurteilen. Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die bestehende Wohnfläche erweitert werden. In jedem Fall gelten folgende Regeln:
a. Es muss sichergestellt sein, dass die Baute erschlossen oder leicht erschliessbar ist. Die Wohnräume sind als Erstwohnung zu nutzen.
b. Das Ausmass der Erweiterung und insbesondere die Anzahl der Wohneinheiten dürfen keine Vergrösserungen der versiegelten Flächen ausserhalb der betroffenen Baute zur Folge haben.
Erläuterungen dazu:
Nach unserem Verständnis stellt die Gebäudehülle eine absolute Grenze dar = Art. 42 Abs. 3 Bst. a. RPV.
Der Art. 24c RPG würde ausserdem unseren Vorschlag grundsätzlich zulassen. Es macht Sinn, im Art. 24c RPG die Maxime der Nutzung von vorhandenen Gebäudevolumen einzusetzen. Nutzungsänderungen sollten in erster Linie dann zugelassen werden, wenn damit kein neues Kulturland verbaut wird und keine anderen Interessen tangiert werden. Die Mehrnutzung innerhalb bestehender Gebäudevolumina stehen im Einklang mit den allgemeinen Prinzipien der Nachhaltigkeit und der Vermeidung der Zersiedelung. Die Anforderungen an die Erschliessung, die Nutzung als Erstwohnung und die Einschränkung der Wohneinheiten gewährleisten, dass die Anpassungen, wie von der IG hier vorgeschlagen, sowohl praktisch umsetzbar, als auch mit den übergeordneten Zielen der Raumplanung vereinbar sind.
Die Vereinbarkeit bleibt trotz unseres Antrages gemäss Art 24c Abs. 5 RPG erhalten. Es ist verpflichtend, eine Gesamtabwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen (Art. 24 Abs. 4 RPV).
Ausbauten von bestehenden Bauten innerhalb der Begrenzungen, welche ein Gebäude vorgibt, ermöglichen keine überproportional hohen Renditen (höhere Ausbaukosten, restriktivere Vorgaben, vollumfängliche Belastung mit Erschliessungskosten) unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ausserhalb der Bauzonen.
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Begründungen:
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Nachhaltigkeit:
Durch eine sinnvollere Wohnnutzung würden viele Objekte besser isoliert und unterhalten. Es macht keinen Sinn in Teile einer Baute zu investieren, welche nicht als Ganzess genutzt werden können. Gut unterhaltene Bausubstanz trägt zu einem gepflegten Landschaftsbild bei.
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Verlust von Kulturland:
Unser Ziel ist zeitgemässen Wohnraum zu schaffen für Familien, welche bereits vor Ort wohnen.
Jede Erweiterung (Art. 42 Abs. 3 Bst.b) und jede Umnutzung muss in der Nichtbauzone bewilligt werden.
Zusätzliche Parkplätze sind bewilligungspflichtig. Wenn möglich müssen diese im Haus Platz finden. Vorgeschrieben wird ein Parkplatz pro Wohneinheit (100m2) . Vorhandene Parkplätze werden angerechnet.
Die bereits versiegelten Flächen um die Bauten erscheinen in der Statistik vom ARE (Siehe Monitoring 2023 Bauen ausserhalb der Bauzonen). Diese können benutzt werden für Sitzplätze etc. Zusätzliche Flächen werden künftig kompensationspflichtig (Art. 1. RPG2).
Gartenhäuser, etc. unterliegen Bauvorschriften siehe .
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​Zersiedelung:
Als altrechtlich gelten u.a. alle Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert wurden, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts (1972) wurde. Zwischen 2000 und 2016 hat die Zahl der Einwohner/innen ausserhalb der Bauzonen um gut 30‘000 abgenommen. Der Anteil dieser Gesamtbevölkerung nahm von 6.5% auf 5.2% ab. In den fünf Jahren zwischen 2016 und 2021 hat die Anzahl der Personen weiter abgenommen, auf rund 425'000, was noch einem Anteil von rund 4.9% an der Gesamtbevölkerung entspricht.
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Übrigens: Die geltenden Verordnungen und Weisungen lassen es nicht zu, dass unzählige neue Wohneinheiten gebaut werden können.
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Kosten für öffentliche Hand:
Die Eigentümer der betrofenen Bauten müssen die mit solchen Umnutzungen und Zweckänderungen verbundenen Infrastrukturkosten möglichst selber tragen. (Erschliessung, Schneeräumung, Abfallbeseitigung, Schulbusse usw.)
Bundesgerichtentscheid betreffend Schultransport: Falls der Weg nicht zumutbar ist, muss die Gemeinde dafür sorgen, dass dieser organisiert wird. Zur Umsetzung sind die jeweiligen Bestimmungen der betroffenen Gemeinde zu beachten. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 62 BV) kann jedoch Gemeindebeiträge an Schülertransporte zur Folge haben.
Ein gegenseitiges Entgegenkommen wäre meistens für alle Beteiligten machbar. Die bestehenden Infrastrukturen (Schulbusse, Fahrgemeinschaften, etc.) bietens sich oft als Lösung an. Kinder von Landwirten können übrigens ebenfalls betroffen sein.
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Das Gemeinwesen hat, wie bereits erwähnt keine Pflicht altrechtliche Bauten zu erschliessen. Jedoch können Beiträge der öffentlichen Hand möglich sein, sofern ein öffentliches Interesse besteht (z. B. im Rahmen von landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen). Bei altrechtlichen, in ihrem Bestand geschützten Wohnbauten ausserhalb der Bauzone, kann aus der Besitzstandsgarantie kein Anspruch auf eine zeitgemässe Erschliessung abgeleitet werden. Die Besitzer von altrechtlichen Bauten müssen die Unterhaltskosten der zum Grundstück gehörenden Strasse übernehmen, auch wenn diese Strasse ebenfalls von Landwirten benutzt wird, welche ein grundbuchamtliches Durchgangsrecht geltend machen können. Gelder der öffentlichen Hand können in solchen Fällen möglich sein. Nichtlandwirten wird jedoch von den Beiträgen ein grosser Betrag abgezogen.
Da die Strassen für Landwirstschaftslasten tauglich sein müssen, sind Mehrkosten unumgänglich. Dieser Mehraufwand muss vom Besitzer der Strasse bezahlt werden.
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Geruchsemissionen und Vorrang der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone:
Mit RPG 2 sollen künftig unter anderem die Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft weiter verbessert werden.
In Artikel 16 Absatz 4 des revidierten RPG wird daher ausdrücklich festgehalten, dass die Landwirtschaft mit ihren Bedürfnissen hier Vorrang gegenüber nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen hat. Ausserdem wird der Bundesrat in Artikel 16 Absatz 5 RPG beauftragt, Fälle festzulegen, in denen bezüglich Geruchs- und Lärmemissionen aus der Landwirtschaft Erleichterungen von den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes zulässig sind. Dieser Auftrag wird mit Artikel 38a RPV umgesetzt.
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​Keine andere Nutzung als für zeitgemässes Wohnen möglich:
Diese wird geregelt durch die Trennung von Bauzonen und Nichtbauzonen.
Eine übermässige und sachfremde Nutzung, beispielsweise wie für gewerbliche Zwecke, ist durch Art. 24b RPG geregelt. In den kantonalen Richtplänen können die entsprechenden Zonen festgelegt werden. Jede Beantragung eines Gewerbes oder eines Nebenerwerbes in der Landwirtschaftszone darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden, die Praxis ist restriktiv.​
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Das Bundesgesetz erlaubt in vielen Fällen keine sinnvolle Nutzung für zeitgemässes Wohnen:
Unser zentrales Anliegen betrifft Art 24c RPG und Art. 42c Abs. 3 Bst. a der RPV.
Das geltende RPG und die neu vorgeschlagenen Anpassungen anlässlich der Revision vom RPG2 sind zu einschränkend. Der von der Politik versprochene «mögliche Spielraum» wird weiter wenig bis gar nicht ausgeschöpft.
Die neuen Anpassungen bleiben besonders für Haushalte, welche mehrere Generationen umfassen, auch künftig zu einschränkend (Art. 108 Abs.4 BV).
In Anbetracht der Schweizerischen Vielfältigkeit von bestehenden Bauernhäusern mit angebautem
Ökonomieteil sind zahlenmässige Einschränkungen nicht sinnvoll und stehen im Widerspruch zum künftigen RPG2.
Um dem Strukturwandel der Landwirtschaft gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber Ausnahmebedingungen geschaffen. Auch bei einer grosszügigen Umsetzung dieser Behelfe, verbleiben in der Tat unzählige potentielle Wohnflächen ungenutzt.
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​Vermehrtes Verkehrsaufkommen:
Alle Lebensbereiche sind von zunehmendem Verkehrsaufkommen betroffen. Das Erlauben von hobbymässiger Pferdehaltung usw. in nicht mehr benötigten Landwirtschaftsgebäuden hat zur Folge, dass mehr Verkehrs- und Lärmbelastung generiert wird. Der Anspruch auf Erholungsgebiete und Freizeitaktivitäten ausserhalb der Bauzonen bringt Verkehr mit sich.
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​Es ist nicht möglich, dass alle Ställe zu Wohnhäusern ausserhalb der Bauzone umgebaut werden können:
Unter Art 41 RPV Abs. 2 ist zu lesen, dass Art. 24c RPG nicht anwendbar ist auf alleinstehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen.
Laut geltendem Bundesrecht ist es nur dann zulässig, Ökonomiebauten ohne Wohnteil zu Wohnzwecken umzubauen, wenn sie sich in einem Perimeter zur Erhaltung von Kleinsiedlungen und Streusiedlungen befinden (Art. 33 RPV Weiler, Art. 39 RPV Streusiedlungen) oder wenn sie als schützenswert gelten (Art. 24d Abs. 2 RPG). Hier sieht das Gesetz schon sinnvolle Lösungen vor, damit nicht alle Ställe zu Wohnzwecken umgenutzt werden können.
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