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Aktuell möglicher Lösungsansatz
im Kanton Freiburg:


= Ausscheiden von Streusidlungsgebieten
im Richtplan FR

 

In einigen Kantonen wurde in vergangener Zeit das raumplanerische Instrument der «Streusiedlungen» angewandt.

In diesen traditionellen Streusiedlungsgebieten sind auch Umnutzungen von landwirtschaftlichen Gebäuden mit Wohnungen zum dauerhaften, ganzjährigen nichtlandwirtschaftlichen Wohnen möglich (Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV).

Für diese Ausbaumöglichkeiten kommen nur Bauten in Frage, in denen bereits gewohnt wird. Sind Wohnung und Ökonomieteil zusammengebaut, dürfen auch im Ökonomieteil einer solchen Baute Wohnräume eingebaut werden.

Es ist keine flächenmässige Begrenzung der Erweiterungsmöglichkeiten innerhalb des Gebäudes vorgesehen.

Das künftige Ausscheiden von Streusiedlungsgebieten im Kanton Freiburg, ist somit ein sinnvolles Instrument, mit dem Ziel, dass bestehende Bauernhäuser zeitgemässer genutzt werden könnten.

 

Im Kanton FR gelten die Baueinschränkungen nach:

Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 3 Punkt lit.a RPV.

L

Lösungen für Art. 24c RPG :

- Ausscheiden von Streusiedlungsgebieten im Kanton Freiburg: Art.Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV

- RPG 2 umsetzen im Kanton (Gebietsansätze)

-- Anpassung Text Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV= Umsetzung von RPG2

- Motion die Mitte: 11.3285 "Erleichterung der Umnutzung zu Wohnzwecken oder für den Agrotourismus"

- Motion Burgherr: 23.3717 "Mehr Freiraum beim Umbau landwirtschaftlicher Bauten"

- Gleicher Umgang wie mit altrechtlichen gewerblichen Bauten und Anlagen Art. 37a RPG/Art 43 RPV

©2024

«Stillgelegte Bauernhäuser sinnvoller nutzen»  

         www.ig-sbsn.ch

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