Ein Lösungsorschlag der UREK-N betreffend
Art.24c RPG wurde
vom Nationalrat abgelehnt!
Am 15.06.2023 beriet der Nationalrat die Revision RPG 2,
Bauen ausserhalb der Bauzone (18.077).
Der Antrag einer 100% Nutzung für wohnliche Zwecke in altrechtlichen Bauten (Art. 24c RPG) wurde abgelehnt. Leider wurde sehr unsachlich argumentiert. Es wurden Befürchtungen geäusser, dass die vorgeschlagen Anpassung der UREK-N am Grundprinzip des Raumplanungsrechtes rüttelt und den haushälterischen Umgang mit dem Boden in Frage stellt.
Es war nicht das Ziel, dass unzählige Wohnungen in den vorhandenen Volumen entstehen. Nach dem geltenden RPG/RPV dient als Grundlage für die Berechnung einer möglichen Erweiterung, die anrechenbare Bruttogeschossfläche /Wohnfläche 1972. Diese war oft sehr klein. Vorhandenes Volumen bleibt ungenutzt. Die Nutzungsänderungen sind in erster Linie dann zuzulassen, wenn damit kein neues Kulturland verbaut und keine anderen Interessen tangiert werden. Eine von uns angestrebte 100% Nutzung der seit eh und je bestehenden altrechtlichen Bauten, welche mit Art.24c RPG zu beurteilen sind, gefährdet das verlangte Stabilisierungsziel der Anzahl der Gebäude nicht. Der Umfang der versiegelten Flächen wird mit einer Lockerung, unter Einhaltung der bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben, nicht beeinträchtigt.
Das Kriterium, dass u.a. zusätzliche Parkplätze usw. ausserhalb der Bauzonen geschaffen werden müssen, ist auf den ersten Blick relevant. Die Kantone haben Weisungen und Richtlinien geschaffen. Der Kanton Freiburg z.B. bestimmt betreffend Art. 24c RPG, dass Parkplätze ausserhalb der Bauten nur zu bewilligen sind, wenn diese innerhalb der Bauten nicht möglich sind. Ist das Volumen also gross, dürfen nicht einfach nur Wohnungen eingebaut werden, sondern auch die Parkplätze müssen darin Platz finden. Es ist weiter festzuhalten, dass in der Statistik die vorhandenen Festbeläge um die altrechtlichen Bauten in der Statistik bereits erscheinen.
Weiter gaben die 20.000 Gebäude ausserhalb der Bauzonen, welche plötzlich in der Statistik auftauchten, Anlass zu politischen Diskussionen. Altrechtliche Bauten wurden ausschliesslich vor 1972 erstellt, bevor das betreffenden Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Sie erschienen also nicht neu in der Statistik.
Weiter hat nach wie vor das Gemeinwesen keine Pflicht zur Erschliessung dieser Bauten. Dies war ein weiteres Kriterium. Fakt ist aber, dass die Erschliessungskoste in der Regel ganz von den Privaten getragen (Weggenossenschaften usw.) werden müssen. Beiträge der öffentlichen Hand sind möglich, sofern ein öffentliches Interesse besteht (z. B. im Rahmen von landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen). Bei altrechtlichen, in ihrem Bestand geschützten Wohnbauten ausserhalb der Bauzone, kann aus der Besitzstandsgarantie kein Anspruch auf eine zeitgemässe Erschliessung abgeleitet werden. Neuerschliessungen sind übrigens bereits heute schon nur geringfügig möglich.
Die Befürchtung, dass alle Ställe ausgebaut werden können, wenn Art. 24c RPG gelockert wird, ist nicht nachvollziehbar. Art. 41 RPV, welcher die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Art. 24c RPG vorgibt, schliesst einzelnstehende Ställe aus.
Die UREK-N hatte weiter das Abrisskriterium direkt in den Text aufgenommen. Auch das sorgte in vergangener Zeit zu Diskussionen. Bei genauer Betrachtung wolte die UREK-N nichts neues regeln. In der Raumplanungsverordnung steht betreffend altrechtliche Bauten: «Sie dürfen freiwillig abgebrochen und wiederaufgebaut werden unter Wahrung der Identität.» Die UREK-N schlug somit keine neue Regelung vor, sondern eine präzisere Formulierung direkt im RPG.
Wir sind überzeugt, dass die meisten von uns, welche in altrechtlichen Bauten wohnen, sehr wichtige Aufgaben betreffend Biodiversität und Klimaschutz übernehmen. Wir haben einen starken Bezug zur Natur. Da die Bauten meist ihren Nutzen in der Landwirtschaft fanden, gehören Obstanlagen, Garten, Waldränder, Weiden etc. dazu.
Die aktuell geltenden Baueinschränkungen betreffend Art.24c RPG verhindern eine sinnvolle Nutzung. Und deshalb machte die vorgeschlagene Anpassung der UREK-N Sinn. Es ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen bei Art. 24c RPG die Maxime der Nutzung von vorhandenen Gebäudevolumen nicht zu beachten ist, bei genauer differenzierter Betrachtung der bereits geltenden Gesetze und vor lauter Angst, dass damit Tor und Tür geöffnet werden für spekulative Zwecke.
Ist es nicht so, dass man vor lauter Bäume den Wald nicht mehr sieht und vergisst, was eigentlich alles zur Pflege unserer Landschaft gehört. Halb ausgebaute Höfe, welche nicht richtig saniert werden können, auf jeden Fall nicht!