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Viele Art. 24c RPG-Bauten sind von unnötigen Baueinschränkungen

betroffen.  

 

Ausserhalb der Bauzonen:

Für die Berechnung einer möglichen Erweiterung innerhalb des bestehenden Bauvolumens, ist die anrechenbare Bruttogeschossfläche (=Wohnfläche 1972) massgebend.

 

In vielen Bauernhöfen fand damals das Wohnen auf kleinem Raum statt. Für diese Bauten müssen Lösungen gesucht werden.

Da innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden darf, bleibt vorhandenes Volumen in Fällen ungenutzt.

Diese ehemaligen Wohnbauten mit angebautem Ökonomieteil, an bereits erschlossener oder leicht erschliessbarer Lage, sollen sinnvoller für zeitgemässe Wohnzwecke umgeändert werden können.

 

 

 

 

 

 

 

I

 

 

 

 

 

 

 

 

Medienberichte:

300 m
2 leer seit über 50 Jahren,

macht das Sinn?

Eine Vier-Generationen-Familie lebt in einem altrechtlichen Bauernhaus. Sie ist von der im Jahr 1972 eingeführten raumplanerischen Neueinteilung der Schweiz in Bauzonen und Nichtbauzonen betroffen. Dabei geht es um – vor dem 1. Juli 1972 – rechtmässig erstellte oder später rückzonierte Bauten.
Diese unterstehen seither Baueinschränkungen. Wegen den geltenden Vorschriften ist es nicht möglich, das Gebäude zeitgemäss für vier Generationen umzubauen.
Dies mit der Konsequenz, dass seit über 50 Jahren rund 300 Quadratmeter innerhalb des Gebäudes nicht genutzt werden können. Die anrechenbaren Bruttogeschossflächen, welche immer noch massgebend sind für die Berechnungen, sind in den meisten Fällen sehr klein. Früher hat man auf kleinen Flächen eng zusammengelebt. Das in diesem Fall zusätzlich notwendige Raumvolumen, um für vier Generationen ein zeitgemässes Wohnen zu ermöglichen, wäre vorhanden.



Weiterer Bericht Freiburger Nachrichten:
24.02.2024



Bericht Tages-Anzeiger:

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